Wird für ein Kind, welches nicht im gleichen Haushalt lebt, nachweislich ein gesetzlicher Unterhalt entrichtet, so kann unter bestimmten Voraussetzungen der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden, welcher als Absetzbetrag direkt von der Steuerlast abgezogen wird. Um den Unterhaltsabsetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Kind hält sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz auf,
- das Kind ist dem Haushalt des Steuerpflichtigen nicht angehörig und
- für das Kind wird keine Familienbeihilfe bezogen.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2026 nachfolgende Sätze:
| Altersgruppe | |
| 0– 5 Jahre | € 360,00 |
| 6–9 Jahre | € 460,00 |
| 10–14 Jahre | € 560,00 |
| 15–19 Jahre | € 700,00 |
| 20 Jahre oder älter | € 800,00 |
Stand: 24. Februar 2026